Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen bei laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Vertragsinhalt
2.1 Alle Angaben in Katalogen, Preislisten oder Bestellvorschlägen sind unverbindlich, sie sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsangaben, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Vorschläge für eine Bestellung, die wir gemacht haben, verpflichten uns erst nach einer Bestellung und deren schriftlicher Bestätigung durch uns.
Erst mit unserer Auftragsbestätigung sind damit auch die Bedingungen des Vertrages festgelegt.
2.2 Sonderanfertigungen sind Artikel, die von uns nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebung unserer Waren.
2.3 Soweit es mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar ist, sind wir zu Lieferungs-, Leistungs- sowie Konstruktionsänderungen aus technischen Gründen berechtigt.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer, in jeweils gesetzlicher Höhe.
3.2 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffenlich-rechtlichen Sondervermögen geben wir unsere Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer inklusive Verpackung und Versicherung an.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, sind wir berechtigt unsere Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifvertträgen oder Materialpreisänderungen unserer Vorlieferer zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfange sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Sowohl Kostenerhöhungen als auch Kostensenkungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, unsere Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.3 Für Kaufleute und im Rahmen von Sukzessiv-Lieferungsverträgen berechnen wir die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Tagespreise, soweit diese nicht anders vereinbart ist.
4. Transport
Wir liefern ab Werk nach unserer Wahl per LKW, Spedition oder Bahn. Bei Versand durch eigenen LKW liefern wir frachtfrei Bordstein. Für Direktanlieferung an Endverbraucher mit LKW erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen.
5. Gefahrübergang
5.1 Wir tragen die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Beschädigung der Ware bis zur Übergabe an den Kunden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes gilt.
5.2 Bei Lieferungen zur Abholung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Beschädigung der Ware mit der Bereitstellung zum Versand und der Anzeige dieser Tatsache auf den Kunden über. Das ist der Fall, wenn die Ware mit der üblichen Transportverpackung und den Angaben versehen ist, die zur Identifizierung des Auftrages erforderlich sind.
5.3 Bei Verschiebung des Versandes durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, lagern wir die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden, der es übernimmt, sie zu versichern.Sollten wir die Ware bei einem Dienstleister einlagern und sollten aus diesem Dienstleistungsvertrag Schadensersatzansprüche entstehen, werden wir diese an unseren Kunden abtreten. Lagern wir die Ware in unseren Räumlichkeiten, dann haften wir bei Beschädigung der Ware nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.4 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sich auf Beschädigung der Ware bei Anlieferung stützen, können, unbeschadet aller transportrechtlichen Verpflichtungen eines Empfängers, nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass der Kunde die Ware unverzüglich nach Anlieferung untersucht und uns unverzüglich Art und Umfang des Schadens und seiner möglichen Entstehung mitteilt.
6. Lieferung
6.1 Wenn in den Vertragsunterlagen für Lieferungen oder Leistungen ein Datum oder ein Zeitraum, z.B. eine bestimme Kalenderwoche, angegeben ist oder daraus ermittelt werden kann, bezeichnet sie nur den Beginn der Lieferzeit. Erst nach Abklärung aller technischen Fragen teilen wir den Liefertermin mit. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten möglich ist.
6.2 Für Fristen oder Termine, die in jedem Falle eingehalten werden müssen, muss diese Eigenschaft ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart sein (Fixtermine). In diesem Falle haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass das Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.3 Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die auf eigenem Verschulden von uns beruht, Schaden erwächst, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens fünf Prozent vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Das Recht im Falle eines groben Verschuldens von uns vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
6.4 Sollten wir infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung sowie Krieg, Katastrophen und/oder behördlicher Eingriffe und Anordnungen an der Lieferung und/oder Erbringung der Leistung gehindert sein, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber die vereinbarte Leistung nach Behebung des Hindernisses sobald wie möglich zu erbringen.
6.5 Das Vertragen an der Verwendungsstelle, sowie das Auspacken und Aufstellen der Ware obliegt dem Händler. Soll die Ware jedoch durch uns an den Endabnehmer vertragen werden, sind wir berechtigt, den Arbeitsaufwand für die zusätzliche Dienstleistung gemäß den jeweils gültigen Dienstleistungspreisen zu berechnen.
6.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Abrufaufträge auf längstens 1 Jahr befristet; in dieser Zeit sind sämtliche Lieferungen abzunehmen; die Mindestabruffrist ist 1 Monat.
7. Zahlungen
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Geht die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ein, gewähren wir 2% Skonto. Unsere Kunden sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2 Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
7.3 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, unseren Schaden in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Für die Dauer des Verzuges sind wir von der Erbringung weiterer Vorleistungen /Lieferungen frei. Ebenso können die Kosten berechnet werden, die uns durch das Mahnwesen für Rechnungen entstehen, die nicht nach 30 Tagen beglichen werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Unsere Lieferungen erfolgen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung sämtlicher uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten, einschließlich Zinsen und Kosten, unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist zur Veräußerung der Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Jede Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere durch Verpfändung der Ware, ist unzulässig.
8.2 Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, erfolgt dies für uns als Hersteller gemäß §950 BGB. Wird die Ware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, werden wir Miteigentümer der neuen Gegenstände oder des vermischten Bestandes, und zwar im Verhältnis des Wertes zu dem Wert der fertigen Gegenstände.
8.3 Ist der Kunde Miteigentümer an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache, überträgt er uns sein Eigentum an dieser Sache, die er bis zur Veräußerung für uns verwahrt. Veräußert der Kunde Waren, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen, tritt er schon jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar jeweils in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, an allen zumutbaren Maßnahmen zur eindeutigen Bestimmbarkeit solcher Ware mitzuwirken.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich den Bestand der uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben, und sich auf unser Verlangen jeder Einziehung der uns abgetretenen Forderung zu enthalten. Wir nehmen hiermit die Abtretung der Miteigentumsrechte/Forderungen an, behalten uns jedoch vor, die Forderung zurück abzutreten. Durch Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware gegen Dritte oder Versicherungen entstehende Ersatzansprüche tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Er verpflichtet sich zur Übersendung einer Kopie der Schadensanzeige und des Sicherungsscheines des Versicherers. Wir sind zur Anzeige der Abtretung berechtigt.
8.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.6 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden zu entsprechender Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
8.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns von Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sich daraus ergebender Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Sachmängel
9.1 Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und uns Beanstandungen wegen Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitig erfolgter Rüge, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
9.2 Ist die gelieferte Ware mangehaft und rechtzeitig gerügt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3 Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor bei technologisch begründeten Abweichungen in den Maßen oder in der Form, bei Abweichungen der Folienfarbe, Textilienfarbe oder der Farbe und Maserung des Echtholzfurniers oder bei unerheblichen Abweichungen.
9.4 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder ist die Mängelbeseitigung nachhaltig fehlgeschlagen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (Minderung).
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Überprüfung zugänglich zu machen.
9.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9.7 Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch durchführbar sind. Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschreibene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
9.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Gesamthaftung
10.1 Einer weitergehenden Haftung auf Schadenersatz als in Ziff. 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
10.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistungen Ersatz nutzlose Aufwendungen verlangt.
10.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie bei schulhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
11. Unterlagen und Muster
11.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen sowie sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzusenden und dürfen Dritten nicht überlassen werden, auch nicht als Kopie.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
13. Datenschutz
Personen- und unternehmensbezogene Daten unserer Kunden speichern und verarbeiten wir unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
14. Zusatzbedingungen für Montageleistungen
14.1 Für Lieferungen, bei denen wir auch die Montage übernommen haben, gelten die Bedingungen für Lieferung und Gewährleistung nach der VOB Teil B, jedoch mit Ausnahme der Verjährung.
14.2 Es gelten die vom Kunden ermittelten Raummaße als verbindlich. Werden die Raummaße durch uns ermittelt, ist der Kunde zur Überprüfung verpflichtet.
14.3 Montageleistungen werden bausauber übergeben. Für alle auftretenden Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 1820/1 entsprechen, müssen geleistete Mehraufwendungen vergütet werden. Die Berechnung erfolgt gemäß Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, wie z.B. Sonderblenden, Anpassarbeiten, besondere Decken- und Wandanschlüsse usw. werden genauso berechnet, ebenso Mehraufwendungen, die auf Behinderungen der Montage, besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebungen etc, zurückzuführen sind.
15. Schluss
Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB.
Stand: Januar 2014